Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 09. Juni 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 9
25. Juli 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar ad hoc Peng In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Bläsi, Birsigstrasse 34, 4054 Basel, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. April 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, in Sachen Beschwerdeführerin, betreffend Schlittelunfall zum Nachteil von X._____ (Entschädigung),
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 20. April 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ am _____ 2016, ca. 11.45 Uhr, auf der Schlittelbahn A._____ in O.1_____ in einer Linkskurve einen Schlittelunfall erlitt, bei welchem sie sich unter anderem schwere Rückenverletzungen zuzog, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden nach Prüfung der Akten und in An- wendung von Art. 309 StPO mit Verfügung vom 3. Juni 2016 eine Strafunter- suchung eröffnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 7. April 2017, mitgeteilt am 11. April 2017, das Strafverfahren in der Sache "Schlittel-Unfall zum Nachteil von X._____" einstellte (Dispositiv Ziff. 1), zumal keiner Drittper- son ein strafrechtlich relevantes Verschulden an den Körperverletzungen von X._____ nachgewiesen werden könne, auch keine Material- oder Bahnmängel festgestellt werden könnten und keine neuen Beweismittel ersichtlich seien, die das Beweisergebnis massgeblich beeinflussen könnten, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ausserdem verfügte, dass die Ver- fahrenskosten der Kanton trage (Dispositiv Ziff. 2) sowie X._____ keine Ent- schädigung zugesprochen werde (Dispositiv Ziff. 3), mit der Begründung, dass ihr keine nennenswerten Umtriebe entstanden seien (E. 4), – dass die anwaltlich vertretene X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
20. April 2017 Beschwerde ausschliesslich gegen Dispositiv-Ziff. 3 der ange- fochtenen Einstellungsverfügung vom 7. April 2017 erheben liess, – dass die Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung begehr- te, weil ihr in direktem Zusammenhang mit den staatsanwaltschaftlichen Un- tersuchungshandlungen Anwaltskosten von ca. CHF 7'800.00 und damit durchaus nennenswerte Umtriebe entstanden seien, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit ihrer Vernehmlassung vom
25. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde schloss, sofern darauf über- haupt eingetreten werden könne, – dass die Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, weshalb auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde vorbehaltlos einzutreten ist,
Seite 3 — 5 – dass sich die Beschwerdeführerin unbestritten als Privatklägerschaft konstitu- ierte (vgl. act. 2.3 StA), – dass die Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwen- dige Aufwendungen im Verfahren hat, wenn sie obsiegt (lit. a) oder die be- schuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (lit. b), – dass ausschliesslich die beschuldigte Person als Anspruchsgegnerin der Par- teientschädigung nach Art. 433 StPO in Frage kommt und eine subsidiäre Haf- tung des Staates ausgeschlossen ist (vgl. dazu Stephanie Eymann, Die Par- teientschädigung an die Privatklägerschaft, in: forumpoenale 5/2013, S. 314; SK2 16 35 E. 3c), – dass beide Anspruchsvoraussetzungen für eine Parteientschädigung gegenü- ber der beschuldigten Person gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO vorliegend offen- sichtlich nicht gegeben sind, – dass zum einen die Beschwerdeführerin nicht obsiegt hat, zumal keiner Dritt- person ein strafrechtlich relevantes Verschulden nachgewiesen werden konn- te und das Strafverfahren eingestellt wurde, – dass zum anderen die beschuldigte Person die Einleitung des Verfahrens we- der rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt und auch dessen Durchführung nicht erschwert hat (vgl. die Voraussetzungen hierzu Urteil des Bundesgerichts vom
20. Februar 2012 1B_12/2012 E. 2.2. m.w.H.); ein in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise klarer Verstoss, der dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat, gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, ist vorliegend nicht ersichtlich, – dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft im Sinne von Art. 136 ff. StPO bean- tragte, – dass die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen werde, weil ihr keine nennenswerten Um- triebe entstanden seien, zwar unzutreffend ist,
Seite 4 — 5 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichtsdestotrotz zu Recht keine Entschädigung zugesprochen hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, – dass die Beschwerdeführerin angesichts des Prozessausgangs auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen erhält, – dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und infolge- dessen der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfah- ren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Ge- richtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben ist, diese Ge- bühr aber gemäss Art. 10 VGS unter anderem bei Erledigung des Rechtsmit- tels in klaren Fällen nach Ermessen des Einzelrichters herabgesetzt werden kann, – dass angesichts des Umstandes, dass dem Gericht kein grosser Aufwand entstanden ist, vorliegend auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden kann,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: